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Bundesregierung macht Weg frei für E-Scooter

Elektronisch angetriebene City-Roller, sogenannte Elektro-Tretroller oder E-Scooter, sind abgasfrei, falt- und tragbar - und auf öffentlichen Straßen weitgehend verboten. Die nun vom Bundeskabinett beschlossene Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung soll die Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr ermöglichen.

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In Deutschland dürfen bisher ausschließlich die in der noch geltenden Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) definierten elektronischen Mobilitätshilfen im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden. Darunter fallen vor allem Fahrzeuge der Marke Segway oder ähnlicher Bauart.

Die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) soll nun auch "elektrisch betriebenen Fahrzeugen ohne Sitz und selbstbalancierenden Fahrzeugen" die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ermöglichen. Damit gemeint sind sogenannte E-Scooter beziehungsweise Elektro-Tretroller.

Abgrenzung: Der E-Scooter beziehungsweise Elektro-Tretroller wird fälschlicherweise oft als E-Roller beziehungsweise Elektroroller bezeichnet. Bei Letzterem handelt es sich jedoch um den deutlich leistungsstärkeren Elektromotorroller, eine elektrische Variante des klassischen Motorrollers.

 

Leicht, leise und umweltfreundlich

Eine Besonderheit dieser sogenannten Elektrokleinstfahrzeuge liegt in ihren meist kleinen Ausmaßen und ihrem geringen Gewicht. Sie sind falt- und tragbar, können unterschiedliche Transportmittel miteinander verknüpfen und auch kurze Distanzen überbrücken.

Ihr größter Vorteil ist das abgasfreie Fahren. Darüber hinaus ist der E-Antrieb geräuschärmer als der von benzinbetriebenen Varianten. Die Verordnung dient somit der Förderung der Elektromobilität und realisiert damit einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag.

 

Straßenverkehrsgesetz: Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 2 StVG, da sie über einen elektrischen Antriebsmotor verfügen. Deshalb gelten für sie dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie für andere Kraftfahrzeuge.

 

Was sieht die Verordnung im Detail vor?

Von der Verordnung erfasst werden Fahrzeuge, die folgende Merkmale aufweisen:

  • Lenk- oder Haltestange
  • Mindestens sechs bis maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
  • Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
  • Erfüllung "fahrdynamischer" Mindestanforderungen

 

Heißt übersetzt: Ein Elektrokleinstfahrzeug muss verkehrssicher sein, bremsen können, steuerbar sein und eine Beleuchtungsanlage haben.

 

Unterschieden wird dabei zwischen zwei Typen von Elektrokleinstfahrzeugen, für die unterschiedliche Regeln gelten:

 

  • Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als zwölf km/h dürfen aufgrund ihrer geringen Geschwindigkeit auf Gehwegen, gemeinsamen Fuß- und Radwegen sowie in Fußgängerzonen fahren. Sie sind vergleichbar mit Fahrrädern und Tretrollern und ab dem zwölften Lebensjahr freigegeben.
  • Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als zwölf km/h müssen grundsätzlich auf Radwegen und Radfahrstreifen fahren. Ihre Fahreigenschaften ähneln am stärksten denen des Fahrrads beziehungsweise des Elektrofahrrads (Pedelecs). Das Mindestalter beträgt 14 Jahre.

 

Zulassungsfrei, aber versicherungspflichtig

Durch die Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung werden Änderungen in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wie der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) notwendig.

 

 

Zusätzlich wird ein neuer Versicherungsnachweis in Form einer klebbaren Versicherungsplakette eingeführt, der speziell zur Anbringung an Elektrokleinstfahrzeugen konzipiert wurde. Es besteht keine Zulassungspflicht.

 

Wie geht es weiter? Nun ist der Bundesrat an der Reihe. Dieser könnte die neuen Regelungen bereits am 17. Mai beschließen. Damit könnte die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung noch in diesem Frühjahr in Kraft treten.

 

 

 

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